Bauinspektorat der Stadt Thun
Industriestrasse 2
Postfach 145
3602 Thun
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Öffnungszeiten
Gerne sind wir telefonisch für Sie von
Montag bis Freitag
08.00 - 11.45 Uhr erreichbar. Persönliche Besprechungen nach Vereinbarung.
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Erfordernis
Bauten, Anlagen und Einrichtungen sind Gemäss Art. 1a des kantonalen Baugesetzes (BauG) in der Regel baubewilligungspflichtig. Das heisst sie benötigen in der Regel eine Baubewilligung.
Die Baubewilligung ist eine Verfügung welche Ihnen Rechtssicherheit darüber gibt, ob, bzw. unter Einhaltung welcher Bedingungen und Auflagen ein Vorhaben in Übereinstimmung mit der geltenden Gesetzgebung ausgeführt werden kann.
Die wenigen baubewilligungsfreien Vorhaben sind unter Vorbehalt von Art. 7 (BewD) in Art. 6 des Baubewilligungsdekretes (BewD) geregelt.
Bestehen Zweifel bezüglich der Baubewilligungspflicht eines Vorhabens bitten wir Sie beim Bauinspektorat eine Voranfrage zur Klärung dieser Frage einzureichen.

