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Bauinspektorat der Stadt Thun

Industriestrasse 2
Postfach 145
3602 Thun
Telefon:
033 225 83 71
Telefax:
033 225 84 34
Öffnungszeiten
Gerne sind wir telefonisch für Sie von
Montag bis Freitag
08.00 - 11.45 Uhr
erreichbar. Persönliche Besprechungen nach Vereinbarung.

Voranfrage

Erfordernis
Das Baureglement der Stadt Thun ist ein Reglement der neuen Art, welches vermehrt auf Qualität und weniger nur auf baupolizeiliche Masse setzt. In einigen Gebieten sind Überbauungsordnungen vorgesehen, oder es sind vor Einreichung eines Baugesuches andere qualitätsichernde Verfahren durchzuführen.

Die Planung als auch die Überprüfung eines Vorhabens auf dessen Baubewilligungsfähigkeit kann anspruchsvoll sein. Dies insbesondere bei Beanspruchung von Ausnahmen, bei Vorhaben in Zonen mit Planungspflicht, in Zonen für öffentlichen Nutzungen, in Naturgebieten, Uferschutzzonen, Landwirtschaftszonen, Landschaftsbildgebieten, in Altstadt-, Ortsbild- oder Strukturgebieten, sowie an denkmalpflegerisch inventarisierten Gebäuden und deren Umgebung. (Aufzählung nicht abschliessend).

In solchen Fällen empfiehlt es sich immer, eine Voranfrage beim Bauinspektorat Thun einzureichen.

Verfahren
Das Voranfrageverfahren ist kein formell reglementiertes Verfahren, dennoch ist der Ablauf ähnlich dem Baubewilligungsverfahren, wenn auch in vereinfachter Form.

Eine Voranfrage richten Sie bitte zusammen mit den vorhandenen Planunterlagen in schriftlicher Form an das Bauinspektorat Thun. Dieses Koordiniert dann für Sie die wichtigsten Abklärungen bezüglich der bewilligungsrelevanten Sachverhalte mit den betroffenen Amts- und Fachstellen.

Sie erhalten dann, so zeitnah wie möglich eine Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte Ihres Vorhabens wie: Zonenkonformität, voraussichtliche Bewilligungsfähigkeit, Bau- und Aussenraumgestaltung, zu erwartende Auflagen, erforderliche Überarbeitungen, Strassenanschluss usw.

Verbindlichkeit
Eine positive Beantwortung gibt in der Regel bereits eine recht hohe Sicherheit bezüglich der Baubewilligungsfähigkeit. Letztlich kann ein Vorhaben aber erst im Baubewilligungsverfahren abschliessend beurteilt werden.