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Fachstelle Energie und Umwelt

Industriestrasse 2
3602 Thun
Telefon:
033 225 84 75
Öffnungszeiten
Keine Schalterzeiten
Auskünfte und Beratung nach Vereinbarung

Bauen / Wohnen

Bau und Umwelt

Das Baureglement 2002 der Stadt Thun legt gewisse Standards fest. Es behandelt insbesondere Anforderungen im Bereich Umgebungsgestaltung, Baumschutz, Versickerung, Dachbegrünung, Abbruch/Rückbau von Gebäuden und Energienutzung.

Die Fachstelle Energie und Umwelt der Stadt Thun liefert oder vermittelt Ihnen Informationsmaterial zum Thema umweltverträgliches Bauen. Die von uns herausgegebene Broschürenreihe "Bauen mit Natur" umfasst die Titel "Naturnahe Umgebung", "Dachbegrünung", "Fassadenbegrünung", "Tiere am Gebäude" und "Bäume in Thun". Klicken Sie hier für den entsprechenden Bestellservice.

Weitere Beratungsstellen und Informationen:

Empfehlungen der öffentlichen Bauherren für ökologisch vorbildliche Bauten im Sinne der Nachhaltigkeit:
eco-bau (vormals Koordinationsstelle Ökologisch Bauen köb)
Bauteilkatalog (ökologische Bewertung von Bauteilen bzw. Baumaterialien; eco-bau)

Beratungsstelle für energieeffizientes Bauen und energiesparendes Wohnen:
Regionale Energieberatung
Industriestrasse 6, Postfach 733, 3607 Thun, Tel. 033 225 22 90
www.energiethun.ch, eb​(at)energiethun.ch

Informationen zum Thema energieeffizientes Bauen und energiesparendes Wohnen:
Programm EnergieSchweiz (Bundesamt für Energie BFE)
Gebäudekampagne bau-schlau (EnergieSchweiz)
Nationales Gebäudeprogramm (Förderbeiträge des Bundes)
Minergie
TopTen

Förderbeiträge Energiemassnahmen nach PLZ:
www.energiefranken.ch (Beobachter)

Internerplattform zum Thema Nachhaltigkeit beim Bauen und Wohnen:
www.wohnen-nachhaltigkeit.ch
Bundesamt für Wohnungswesen BWO mit ARE, BAG, BFE, BAFU, EPFL, sia und ZEN

Informationen für Baumeister und Bauherren zum Thema umweltverträgliches Bauen:
Kampagne bau.umwelt (SBV / Zentralschweiz. Umweltdirektoren)

Informationen zum Thema Baubiologie:
Schweiz. Interessengemeinschaft Baubiologie (SIB)
Genossenschaft Information Baubiologie (GIBB)

Informationen zum Europäischen Qualitätszeichen für umweltgerechte, gesundheitsverträgliche und funktionelle Bauprodukte:
Label natureplus

Informationen zum Label GI Gutes Innenraumklima
Schweiz. Zertifizierungsstelle für Bauprodukte (scert) 

Informationen zum naturnahen Erd- und Wasserbau:
Verein für Ingenieurbiologie

Informationen zum Thema Bodenschutz auf Baustellen:
Website Bodenschutz des BAFU

Informationen zum Thema Bauen und Tiere:
Umsetzungshilfe Wildtiere im Siedlungsraum (Infodienst Wildbiologie)

Vogelkiller Glas - Tipps zum Vogelschutz:
Schweiz. Vogelwarte Sempach + Schweiz. Vogelschutz SVS

Abfallverbrennung, private

Was darf in einem Ofen, Cheminée oder im Garten verbrannt werden?
Warum das illegale Verbrennen von Abfällen kein Kavaliersdelikt ist.

Private Abfallverbrennung
Das Verbrennen von Abfällen im Freien oder in Holzöfen und Cheminées ist verboten! Im Freien dürfen nur natürliche Wald-, Feld- und Gartenabfälle verbrannt werden, wenn sie trocken sind, nur wenig Rauch (keine Mottfeuer!) entsteht und wenn niemand belästigt wird. In Holzöfen und Cheminées darf nur naturbelassenes stückiges Holz verbrannt werden. Das Verbrennen von Waldabfällen ist in der modernen Waldwirtschaft nicht mehr zeitgemäss und ist daher nur noch in begründeten Ausnahmen mit Bewilligung des Forstdienstes gestattet. Auch Gartenabfälle werden besser kompostiert. Zu diesen Themen stehen diverse Merkblätter in unserem Bestellservice oder zum Download im pdf-Format zur Verfügung:

Holzfeuerungen richtig betreiben. Einfach, sicher, umweltfreundlich.
Feuern - rauchfrei und luftfreundlich
Wenn Abfall in Rauch aufgeht
Mottfeuer schaden der Umwelt 
Feuern im Wald ist verboten
Entsorgung von Abfällen auf Baustellen
1. August-Feuer

Was ist kompostierbar? Die Website Kompostberatung gibt Auskunft.

Dioxin-Emissionen von Holzfeuerungen
Eine Untersuchung aus dem Jahr 1993 hat sich mit den Emissionen von Dioxinen und Furanen aus Holzfeuerungen befasst. Die Messungen haben gezeigt, dass das Verbrennen von naturbelassenem Holz in unterschiedlichen Feuerungen, das Verbrennen von Spanplatten in einer Vorofenfeuerung und das Grillieren von Fleisch auf Holzkohle zu geringen Emissionen führt. Beim Verbrennen von Altholz in Rostfeuerungen entstehen relativ hohe Emissionen. Die höchsten Werte resultieren beim Verbrennen von Haushaltabfällen in einer Kleinfeuerung.

Vorgehen in der Stadt Thun
Meldungen bzw. Klagen betr. illegales Abfallverbrennen sind zu richten an:

Tiefbauamt, Abfallberatung, Tel. 033 225 84 08abfallberatung​(at)thun.ch
(zuständige Kontaktstelle der Gemeinde) oder

Kantonspolizei, Einsatzzentrale, Tel. 033 227 61 11 (24 h)
(Anzeige oder ausserhalb der Bürozeiten)

Das Tiefbauamt kann andere Stellen (Bauinspektorat, Gewerbeinspektorat, Fachstelle Umwelt und Mobilität, Kaminfeger, Energieberatung, Kantonspolizei, beco u.a.) beiziehen. Die Fachstelle Umwelt und Mobilität kann das Tiefbauamt und die betroffenen Parteien bei Bedarf und auf Wunsch durch Beratung (Rechtslage, Merkblätter, Lösungsvorschläge etc.) unterstützen, sie hat aber keine Vollzugsaufgaben. In gravierenden Fällen müssen die Verursacher angezeigt und der Fall der Polizei übergeben werden.

Asbestverdacht? Asbestsanierung?

Asbest kann gesundheitsgefährdend sein. Insbesondere bei Sanierungen sind deshalb Vorsichtsmassnahmen am Platz und gesetzliche Auflagen einzuhalten.

Neu gilt Ermittlungspflicht für Asbest!
Im Juli 2008 hat der Bundesrat die Bauarbeitenverordnung (BauAV, SR 832.311.141, Art. 3.1) angepasst. Die Änderungen sind seit 1. Januar 2009 in Kraft. Neu ist ausdrücklich festgehalten, dass bereits vor Arbeitsbeginn abgeklärt werden muss, ob mit Asbest zu rechnen ist. Mehr Infos (SUVA)

Asbestquellen per Mausklick entdecken
Asbesthaltige Materialien können an verschiedenen Stellen im Gebäude verbaut sein.

Kantonale Anlaufstelle für Asbestfragen:
Kantonales Laboratorium
Postfach, 3000 Bern 9
Tel. 031 633 11 41, Fax 031 633 11 99
info.ugi.kl​(at)gef.be.ch

Fragen zur Arbeitssicherheit:
Suva, Bereich Bau, Auskunft
Tel. 041 419 60 28

Weitere Infos finden Sie hier:
Forum Asbest Schweiz
Informationsplattform BAG, BAFU (ex BUWAL) und Suva zum Thema Asbest

Publikationen zum Thema Asbest
Suva, mit Online-Bestellmöglichkeit

Asbest erkennen - richtig handeln (pdf, 423 KB)   
Suva, Faltprospekt 2011

Asbestflyer "Renovation: Vorsicht Asbest" (pdf, 456 KB)
Bundesamt für Gesundheit BAG, August 2006

Broschüre "Asbest im Haus" (pdf, 732 KB)
Bundesamt für Gesundheit BAG, Nov. 2007

Asbest in Innenräumen. Dringlichkeit von Massnahmen (pdf, 170 KB)
Forum Asbest Schweiz, 2008

Asbest in Elektrospeicherheizungen - Information und Empfehlungen  (pdf, 28 KB)
Bundesamt für Gesundheit BAG, Okt. 2010

Firmenlisten der Suva:
Firmen und Fachstellen, die Analysen von Materialproben, Luftmessungen sowie Beratungen und Planungen anbieten

Spezialfirmen für das Sanieren von Spritzasbest und anderen schwachgebundenen asbesthaltigen Materialien

Eisenbahnschwellen als Baumaterial

Gebrauchte Eisenbahnschwellen müssen entsorgt werden!

(Grundlage: Pressedienst UVEK Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie, Kommunikation, 15.6.2001)

Alte Eisenbahnschwellen dürfen in Zukunft nur noch für Zwecke ausserhalb von Wohnsiedlungen verkauft werden. Für Krebs erzeugende Substanzen in teerölhaltigen Holzschutzmitteln gibt es neu Grenzwerte. Der Verkauf von alten Schwellen, die über diesen Grenzwerten liegen, wird nach einer Übergangsfrist von vier Jahren verboten. Dies sind die Hauptpunkte der vom Bundesrat beschlossenen, geänderten Stoffverordnung.

Laut der geänderten Stoffverordnung (SR 814.013; ab 2006 Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung ChemRRV SR 814.81, Anhang 2.4 Holzschutzmittel), die am 1. Oktober 2001 in Kraft trat, dürfen die Bahnen ihre alten Eisenbahnschwellen nur noch dann abgeben, wenn diese mit einem Holzschutzmittel behandelt wurden, das die neuen Grenzwerte einhält.

In Zukunft darf mit Teeröl behandeltes Holz ausser für Gleisanlagen und für den Sockelbereich von Leitungsmasten nur noch für die Verwendung ausserhalb von Wohnsiedlungen, z.B. für Hang- und Lawinenverbauungen, für Lärmschutzwände oder für Weg- und Strassenbefestigungen abgegeben werden. Während einer vierjährigen Übergangsfrist dürfen die Bahnen für die genannten Verwendungen allerdings nach wie vor auch Bahnschwellen verkaufen, welche die neuen Grenzwerte nicht einhalten.

Die Verordnung gilt für sämtliche teerölimprägnierten Holzprodukte, z.B. auch für Gartenzäune und Pfosten. Vom Verbot ausgenommen sind gebrauchte Holzschwellen, die eine Bahn einer anderen zur Weiterverwendung in Gleisanlagen verkauft.

Bahnschwellen sind Reservoire an schwerabbaubaren Schadstoffen

In Eisenbahnschwellen, die als kostengünstiges Baumaterial häufig für Hangverstärkungen, Wegbefestigungen, Weidezäune u.ä. verwendet werden, bleiben nach einem 20 bis 25jährigen Einsatz vor allem die schwerflüchtigen, zum Teil Krebs erregenden Bestandteile der teerölhaltigen Holzschutzmittel zurück. Diese polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK) sind schwer abbaubar, reichern sich in Lebewesen an und sind für Wasserorganismen giftig.

Gebrauchte Bahnschwellen geben in erster Linie relativ flüchtige PAK ab, die gelegentlich als Geruchsbelästigung empfunden werden, wegen ihrer Zusammensetzung und der geringen Menge aber nicht als gesundheitsgefährdend gelten. Weil die Krebs erregenden PAK schwer flüchtig sind und damit kaum an die Luft abgegeben werden, besteht nur bei häufigen, über viele Jahre stattfindenden Hautkontakten ein Gesundheitsrisiko. Mit Teeröl imprägnierte Holzschwellen eignen sich deshalb nicht für den Einsatz auf Kinderspielplätzen, in Gärten und schon gar nicht in Innenräumen.

Die bisherige Verwendung im Privatbereich stellt eine schwierige Ausgangslage für eine fachgerechte Entsorgung am Ende der Nutzungsphase dar. Wer bezahlt schon gerne den gleichen Preis für die Entsorgung wie Jahre zuvor für den Erwerb? Die neue Verordnung will den Wiederverkauf einschränken, damit die Schwellen mittelfristig einer umweltverträglichen Entsorgung zugeführt werden. Hochrechnungen haben nämlich gezeigt, dass die in den nächsten 20 Jahren anfallenden Bahnschwellen rund 40'000 Tonnen Teeröl enthalten.

Es besteht keine Sanierungspflicht

Weil alte Holzschwellen als Baumaterial verkauft wurden, sind sie bisher kaum zur Entsorgung angefallen. Die entsprechenden Entsorgungswege für die circa 200'000 Schwellen, die jetzt jährlich anfallen werden, müssen während der vierjährigen Übergangsfrist aufgebaut werden.

Die neue Verordnung enthält keine Sanierungspflicht: Nicht die Verwendung, sondern lediglich der Verkauf der Schwellen wird verboten, beziehungsweise eingeschränkt. Schwellen, die bereits für private Zwecke verwendet worden sind, müssen weder entfernt, noch durch andere Hölzer ersetzt werden.

Wohin mit ausgedienten Eisenbahnschwellen?

Alte Eisenbahnschwellen sind problematischer Holzabfall und müssen umweltgerecht  - d.h. in Kehrichtverbrennungsanlagen (KVA), Zementwerken oder anderen geeigneten Altholzverbrennungsanlagen - entsorgt werden.

Es ist verboten, Bahnschwellen oder andere behandelte Hölzer in Holzöfen, Cheminées oder im Freien zu verbrennen. Bahnschwellen sollen auch nicht durch Privatpersonen zerkleinert werden. In beiden Fällen würden Schadstoffe freigesetzt.

Wer ausgediente Bahnschwellen loswerden will, wende sich zuerst an die Standortgemeinde oder an das regionale Abfalltelefon. Wem die lokale oder regionale Auskunftsstelle nicht weiterhelfen kann, wende sich an das kantonale Umweltschutzamt.

In der AVAG-Region nimmt die Sortiergesellschaft SOGES AG alte Bahnschwellen zur fachgerechten Entsorgung entgegen:

Betrieb Uttigen, Telefon 033 345 35 38
Betrieb Steinigand/Wimmis, Telefon 033 657 25 92

Möglich ist auch, sich direkt bei der nächsten KVA über die Annahmebedingungen zu erkundigen. Nicht jede KVA besitzt die Kapazität zur Verbrennung von Eisenbahnschwellen.

Empfehlungen zur Sanierung

Es gibt keine Sanierungspflicht, da ein Krebsrisiko auch nach wiederholtem Hautkontakt als sehr gering einzuschätzen ist. Wer bereits alte Eisenbahnschwellen besitzt, soll sie aus Gründen der Vorsorge nur dort verwenden, wo kein regelmässiger direkter Hautkontakt zu erwarten ist.

  • als Gartenmöbel (Sitzbänke, Tische)
  • auf Kinderspielplätzen (Einfassung von Sandkästen, als Spielzeug, Umrandungen)
  • in Innenräumen (bei Cheminées; Sichtbalken, etc.) von Wohnungen, Gartenhäusern, Schuppen.

Sanierungen (indem die Schwellen durch unbehandeltes oder gesetzeskonform behandeltes Holz oder durch ein anderes Material wie z.B. Stein abgedeckt oder ersetzt werden) sind insbesondere dann angezeigt, wenn Teeröl sichtbar aus den Schwellen austritt.

Merkblatt Bahnschwellen Kanton Baselland (pdf, 462 KB, Aug. 2005)
mit Sanierungsempfehlungen und möglichen Alternativen

Informationen der SBB zum Thema Verkauf und Entsorgung von Holzschwellen

Mit Teeröl behandeltes Holz - Abgabeeinschränkungen (Vollzugshilfe StoV, pdf, 32 KB, BUWAL 2002)

Feuerungskontrolle und Kaminfegermeister

Damit die Feuerungsanlagen ihren vollen Wirkungsgrad erfüllen können und optimal funktionieren, müssen sie in regelmässigen Abständen gereinigt werden. Mit dem fachgerechten Entfernen von Russrückständen wird den gefährlichen Kaminbränden entgegen gewirkt. Der Kaminfegermeister kontrolliert die Feuerungsanlagen und Rauchabzugseinrichtungen auf ihre Wirksamkeit. Er ist beauftragt, die erforderlichen Reinigungen der Feuerungsaggregate, Kamine und Abgasanlagen periodisch durchzuführen. Damit leisten die Kaminfeger einen wichtigen Beitrag zur Feuersicherheit, zur Lufthygiene und zum Umweltschutz. Der Kreis-Kaminfegermeister wird vom jeweiligen Regierungsstatthalter für ein vorgegebenes Gebiet ernannt.

Mehr zum Kaminfegerwesen im Kanton Bern finden Sie auf der Website der Gebäudeversicherung des Kantons Bern, GVB.

Für den Vollzug der Feuerungskontrolle in der Stadt Thun ist das Bauinspektorat, Tel 033 225 83 88, bauinspektorat​(at)thun.ch, zuständig.

Waren Sie nicht zufrieden mit dem Kaminfegermeister oder haben Sie Fragen zu seinen Aufgaben?
Der Bernische Kaminfegermeister-Verband betreibt ein Sorgentelefon: 0800 000 284

Adressen Kaminfegermeister (Stadt Thun -> Suche nach Strassen)

Kontrollpflichtige Heizungen, Kontroll- und Reinigungsfristen (Kaminfegermeister-Erläuterungen KFE 2, GVB, Stand 1.2007, pdf, 30 KB)

Fachinformationen, Gesetzliche Grundlagen und Merkblätter (Kanton Bern, beco)

Emissionsgrenzwerte gemäss LRV (beco)

Informationen rund um die Holzenergie (Holzenergie Schweiz)

Holzfeuerungen und Feinstaub - Ratgeber zur Vermeidung von Emissionen (Bundesamt für Energie, pdf, 1.05 MB!)

Wohngifte

Wohngifte können unsere Gesundheit gefährden und die Wohn- und Lebensqualität einschränken. Häufig sind Allergien und körperliches Unwohlsein oder auch Schlafstörungen.

Es gibt eine Vielzahl von Wohngiften. Als Beispiel seien hier Formaldehyd, Asbest, PCB (polychlorierte Biphenyle) und VOC (flüchtige Kohlenwasserstoffe) erwähnt.

Ebenso vielseitig sind die Quellen von Wohngiften. Sie stecken in Baumaterialien wie Farben oder Holzwerkstoffen, aber auch in Möbeln und anderen Einrichtungsgegenständen oder in Reinigungsmitteln.

Abhilfe oder Linderung kann geschaffen werden durch die Beseitigung oder Abdeckung der Quelle, oft aber auch schon durch besseren Luftaustausch.

Wichtig ist es den für die Beschwerden verantwortlichen Stoff und seine Quelle zu kennen. Wir empfehlen, dafür Beratungsstellen und Fachleute beizuziehen.

Weitergehende Informationen zum Thema Wohngifte und schadstofffreies Bauen:
Innenraumklima - keine Schadstoffe in Wohn- und Arbeitsräumen
Koordinationsstelle für ökologisches Bauen, köb

Chemikalien und Gesundheit - Wohngifte
Bundesamt für Gesundheit BAG

gesund wohnen
Fachgruppe Hausuntersuchung der Schweiz. Interessengemeinschaft für Baubiologie / Bauökologie

Gesünder wohnen - aber wie? (pdf, 1.59 MB !)
Praktische Tipps für den Alltag. Broschüre des deutschen Umweltbundesamtes, 2005.

natureplus
Qualitätszeichen für umweltgerechte, gesundheitsverträgliche und funktionelle Bauprodukte und Einrichtungsgegenstände in Europa

Informationen zu einzelnen Schadstoffen:
Links auf Internetseiten von Suva und BAG

PCB (polychlorierte Biphenyle)
Bundesamt für Gesundheit BAG

Beratungsstellen:
Kantonales Laboratorium
Abteilung Umweltsicherheit
Postfach, 3000 Bern 9
Tel. 031 633 11 41, Fax 031 633 11 99
info.us.kl​(at)gef.be.ch
Webseite Abteilung Umweltsicherheit

Schweiz. Interessengemeinschaft Baubiologie/Bauökologie SIB

Beraterliste Fachgruppe Hausuntersuchung SIB