Ausländische Erwerbstätige: Sexarbeit
Bei Sexarbeitenden in einem Etablissement wird grundsätzlich von einem unselbstständigen Arbeitsverhältnis im ausländerrechtlichen Sinne ausgegangen. Damit gilt der oder die Betreibende des Etablissements als Arbeitgeber und ist persönlich verantwortlich für die rechtzeitige Einholung der notwendigen ausländerrechtlichen Bewilligungen aller im Betrieb tätigen ausländischen Personen.
Gesetzliche Grundlage bilden das Gesetz über das Prostitutionsgewerbe und die Prostitutionsgewerbeverordnung des Kantons Bern.
Als selbständig Erwerbende im Erotikgewerbe im ausländerrechtlichen Sinne gelten nur Personen, die ihre Dienstleistungen grundsätzlich ausserhalb eines Betriebs bzw. Etablissements erbringen, gegen aussen in eigenem Namen auftreten und das unternehmerische Risiko selbst tragen.