Glücksspiele
Lotterie, Lotto, TombolaDetaillierte Angaben zum Bewilligungs- bzw. Meldeverfahren von Geldspielen finden Sie hier.
Bitte beachten Sie, dass Lottos und Tombolas an Unterhaltungsanlässen von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind, wenn die Vorgaben gemäss Art. 41 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über Geldspiele (BGS) eingehalten werden. Diese Lottos und Tombolas unterliegen jedoch einer Meldepflicht.