Jugendschutz
Das kantonale Gastgewerbegesetz vom 11. November 1993 enthält die Vorschriften für die Abgabe alkoholischer Getränke.
Art. 29 Alkoholabgabeverbote
Verboten sind die Abgabe und der Verkauf
- alkoholischer Getränke an Jugendliche unter 16 Jahren sowie an volksschulpflichtige Schülerinnen und Schüler,
- gebrannter alkoholischer Getränke an Jugendliche unter 18 Jahren,
- alkoholischer Getränke an Betrunkene und
- alkoholischer Getränke mittels Automaten, die öffentlich zugänglich sind.