AHV-Überbrückungsrente
Zum Bezug einer freiwilligen AHV-Überbrückungsrente bei der Städtischen Pensionskasse ist Folgendes zu beachten:
- Mit der vorzeitigen Pensionierung ab Alter 60 ist auf Verlangen der Bezug der AHV-Überbrückungsrente bei der Städtischen Pensionskasse bis zum Erreichen des AHV-Alters möglich. Sie finanziert die Lücke zwischen dem Beginn der vorzeitigen Pensionierung bis zum Einsetzen der AHV-Rente.
- Die Überbrückungsrente beträgt bei voller Alterspensionierung höchstens 95 Prozent der maximalen AHV-Altersrente (momentan jährlich Fr. 28'440.-, davon 95 % = Fr. 27'018.-). Bei Teilpensum oder teilweiser Alterspensionierung ist die Überbrückungsrente entsprechend zu kürzen.
- Bei der AHV-Überbrückungsrente handelt es sich um eine rückzahlbare Leistung. Vom Zeitpunkt des AHV-Bezuges (Frauen im Alter 64, Männer im Alter 65) wird deshalb die Pensionskassenrente lebenslänglich gekürzt. Die Kürzung berechnet sich nach den Ansätzen im Anhang II der Personalvorsorgeverordnung. Mitversicherte Hinterlassenen- und Kinderrenten werden im gleichen Verhältnis herabgesetzt.
Vorbezug der staatlichen AHV
Als alternative Möglichkeit anstelle der Überbrückungsrente der Pensionskasse kann die AHV-Rente 1 oder 2 Jahre vor dem gesetzlichen AHV-Rentenalter vorbezogen werden, jedoch auch mit einer entsprechenden Kürzung. Die AHV-Zweigstelle in Ihrer Wohngemeinde gibt Ihnen diesbezüglich gerne Auskunft.
Ein Vorbezug der staatlichen AHV-Rente und ein gleichzeitiger Bezug der AHV-Überbrückungsrente bei der Städtischen Pensionskasse sind jedoch aufgrund unserer reglementarischen Bestimmungen nicht möglich.