Ausländische Erwerbstätige: Sexarbeit
Bei Sexarbeitenden in einem Etablissement wird grundsätzlich von einem unselbstständigen Arbeitsverhältnis im ausländerrechtlichen Sinne ausgegangen. Damit gilt der oder die Betreibende des Etablissements als Arbeitgeber und ist persönlich verantwortlich für die rechtzeitige Einholung der notwendigen ausländerrechtlichen Bewilligungen aller im Betrieb tätigen ausländischen Personen.
Gesetzliche Grundlage bilden das Gesetz über das ProstitutionsgewerbeExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. und die ProstitutionsgewerbeverordnungExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. des Kantons Bern.
Als selbständig Erwerbende im Erotikgewerbe im ausländerrechtlichen Sinne gelten nur Personen, die ihre Dienstleistungen grundsätzlich ausserhalb eines Betriebs bzw. Etablissements erbringen, gegen aussen in eigenem Namen auftreten und das unternehmerische Risiko selbst tragen.
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| Merkblatt für unselbstständige Sexarbeitende im Etablissement (PDF, 137 kB) | Download | 0 | Merkblatt für unselbstständige Sexarbeitende im Etablissement |
| Meldeformular für unselbständige Sexarbeitende im Rahmen des Meldeverfahrens (PDF, 929 kB) | Download | 1 | Meldeformular für unselbständige Sexarbeitende im Rahmen des Meldeverfahrens |
| Merkblatt für selbständigerwerbende Sexarbeitende (PDF, 130 kB) | Download | 2 | Merkblatt für selbständigerwerbende Sexarbeitende |
| Meldeformular für selbständige Sexarbeitende im Rahmen des Meldeverfahrens (PDF, 151 kB) | Download | 3 | Meldeformular für selbständige Sexarbeitende im Rahmen des Meldeverfahrens |
| Name | Telefon | E-Mail-Adresse |
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| Migrationsdienst | 033 225 82 94 | migrationsdienst@thun.ch |
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