Benutzung öffentlicher Grund: Bewilligung

Die Benutzung von öffentlichem Grund ist bewilligungspflichtig, sobald sie nicht gemeinverträglich ist oder über die Zweckbestimmung hinausgeht. Das Polizeiinspektorat der Stadt Thun bewirtschaftet den öffentlichen Grund und erteilt die entsprechenden Bewilligungen.

Planen Sie keine der untenstehenden Aktivitäten, sondern eine Veranstaltung auf öffentlichem Grund? Hier finden Sie weitere Informationen.

Bewilligung für Standaktion

Für Vereine, Firmen, Organisationen, politische Parteien usw. besteht die Möglichkeit, sich mit einer so genannten Standaktion auf öffentlichem Grund zu präsentieren. Dafür ist eine Bewi…

Für Vereine, Firmen, Organisationen, politische Parteien usw. besteht die Möglichkeit, sich mit einer so genannten Standaktion auf öffentlichem Grund zu präsentieren. Dafür ist eine Bewilligung erforderlich. Pro Bewilligungsnehmerin und Bewilligungsnehmer werden pro Jahr bis zu vier Daten für eine Standaktion bewilligt.

Bewilligung für das Betreiben eines Imbissstands

Für das Betreiben eines Imbissstands auf öffentlichem Grund bestehen folgende Möglichkeiten: Anlässlich des Abendverkaufs im Bälliz (Verkaufszeit: 16.00 bis 22.00 Uhr) Anlässlich…

Für das Betreiben eines Imbissstands auf öffentlichem Grund bestehen folgende Möglichkeiten:

  • Anlässlich des Abendverkaufs im Bälliz (Verkaufszeit: 16.00 bis 22.00 Uhr)
  • Anlässlich einer Veranstaltung (Spezialmärkte, Thunfest, Fasnacht, usw.)

Um ein Gesuch für das Betreiben eines Imbisstand anlässlich des Abendverkaufs zu stellen, nutzen Sie dieses Onlineformular.

Um ein Gesuch für das Betreiben eines Imbisstand anlässlich einer Veranstaltung zu stellen, wenden Sie sich direkt an das Organisationskomitee der entsprechenden Veranstaltung.

Hinweis

Imbisswagen/-stände sind mobile, gegen aussen mehrheitlich offene Verkaufsstellen von Speisen und Getränken, wobei ohne Gastgewerbebewilligung max. sechs Steh- oder Sitzplätze zugelassen sind. Für den Verkauf von alkoholhaltigen Getränken ist eine Gastgewerbebewilligung nötig.

Permanente Imbiss- und Verkaufsstände werden auf öffentlichem Grund nicht bewilligt. Dies ist nur auf privatem Grundeigentum möglich, sofern die Einwilligung vom Grundeigentümer vorliegt und die Regelungen zur Baubewilligungspflicht berücksichtigt sind.

Bewilligungsfreie Aktivitäten

Folgende Aktivitäten auf öffentlichem Grund sind bewilligungsfrei: Das Verteilen von Flyern und Give-Aways durch max. drei Personen, wobei keine Infrastruktur (Tische, Fahnen, usw.…

Folgende Aktivitäten auf öffentlichem Grund sind bewilligungsfrei:

  • Das Verteilen von Flyern und Give-Aways durch max. drei Personen, wobei keine Infrastruktur (Tische, Fahnen, usw.) verwendet werden darf.
  • Das Sammeln von Unterschriften durch max. drei Personen, wobei keine zusätzliche Infrastruktur (Tische, Fahnen, usw.) verwendet werden darf.

Andernfalls sind die Aktivitäten bewilligungspflichtig. Zuständige Behörde ist das Polizeiinspektorat der Stadt Thun.