Wahlkommission

Mindestens 15 Mitglieder, max. 35 Mitglieder
Artikel 54 Stadtverfassung und Artikel 3 und 4 Verordnung über die Wahlen und Abstimmungen WAV
  • Wahlbehörde Stadtrat
  • Der Gemeinderat ernennt jährlich das Präsidium.

Personen

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