Einbürgerung

Ausländische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, können bei der Wohngemeinde (oder dem Wohnkanton) ein Gesuch um Einbürgerung stellen.

Wohnsitzrechtliche Voraussetzungen

Ein Einbürgerungsgesuch kann stellen, wer während insgesamt zehn Jahren in der Schweiz gewohnt hat, wovon drei in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuches. Angerechnet wird nur die Zeit mit fremdenpolizeilich geregeltem Aufenthalt.

Aufenthaltsjahre, die zwischen dem 8. und 18. Lebensjahr in der Schweiz verbracht wurden, werden doppelt angerechnet. Der tatsächliche Aufenthalt muss jedoch sechs Jahre betragen.

Bei gemeinsamer Gesuchstellung von Ehegatten muss jeder Ehegatte die wohnsitzrechtlichen Voraussetzungen selbständig erfüllen.

Nach geltender Gesetzgebung verlangt die Gemeinde Thun, dass Sie in den letzten zwei Jahren vor der Gesuchstellung hier Wohnsitz nachweisen.
 

Weitere Voraussetzungen

  • Genügende Integration, d.h. Anpassung an die schweizerischen kulturellen und sozialen Verhältnisse sowie sprachliche Anpassung
  • Besitz einer Niederlassungsbewilligung (Ausweis C)
  • Mündigkeit und Urteilsfähigkeit (Handlungsfähigkeit) oder Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
  • Unbescholtener Ruf
  • Erfüllung der Steuerpflicht
  • Fähigkeit, die eigene und die Existenz der Familie zu sichern
  • Kein Bezug von Sozialhilfeleistungen, resp. bezogene Leistungen müssen innerhalb der letzten 10 Jahre vor Gesucheinreichung zurückbezahlt sein
  • Bestehen des Sprach- und Einbürgerungstests

Falls sich nur ein Ehegatte um das Bürgerrecht bewirbt, werden in der Regel die unmündigen Kinder mit Zustimmung des anderen Elternteils in die Einbürgerung einbezogen resp. mitgeprüft.
 

Bezug und Einreichen des Gesuchs

Die Gesuchunterlagen geben Ihnen die Einwohnerdienste der Stadt Thun nach einem kurzen Einführungsgespräch ab. Diesen vereinbaren Sie vorgängig Termin telefonisch via 033 225 82 49.


Kosten des Einbürgerungsverfahrens

In folgendem Dokument erhalten Sie eine Übersicht der Einbürgerungsgebühren.

Die Einbürgerungsgebühren, die bei Gemeinde und Kanton entstehen, werden Ihnen nach der Zusicherung des Gemeindebürgerrechts in Rechnung gestellt. Sobald die gesamten Gebühren bezahlt sind, leitet die Gemeinde das Gesuch dem Kanton zur Bearbeitung weiter. Das Inkasso der Bundesgebühren erfolgt separat direkt durch das Staatssekretariat für Migration.
 

Dauer des Einbürgerungsverfahrens

Die Dauer des Einbürgerungsverfahrens hängt weitgehend davon ab, wie aufwändig die nötigen Erhebungen sind und wie rasch die gesuchstellenden Personen zusätzlich benötigte Unterlagen der Gemeinde zukommen lassen. Zudem spielt die Anzahl der insgesamt zu bearbeitenden Gesuche eine wesentliche Rolle.

Diese Darstellung zeigt Ihnen, wie ein Einbürgerungsverfahren abläuft. Es kann zwischen eineinhalb und drei Jahren dauern.


Rechtliche Hinweise

Ein rechtlich geschützter Anspruch auf Einbürgerung in der Gemeinde und im Kanton besteht nicht. Nach Abschluss des Einbürgerungsverfahrens werden Sie Schweizerin oder Schweizer und Bernerin oder Berner mit allen Rechten und Pflichten. Wenn Sie als Mann im wehrpflichtigen Alter sind, müssen Sie mit einem Aufgebot zur Rekrutenschule und zu Dienstleistungen in der Armee oder Zivilschutz rechnen.

Einbürgerungsverordnung der Stadt Thun (EVO)


Erleichterte Einbürgerung

Hier erhalten Sie weitere Informationen zur erleichterten Einbürgerung. Ob Sie die wichtigsten Kriterien für eine erleichterte Einbürgerung erfüllen, erfahren Sie in wenigen Klicks hier.

Das entsprechende Gesuchformular kann beim Staatssekretariat für Migration (ch@sem.admin.ch) bestellt oder bei der zuständigen Behörde am Wohnort, d.h. in Thun bei den Einwohnerdiensten, bezogen werden.