Betreuungsgutscheine: Fachstellenbestätigungen

Der Bedarf an subventionierter familienergänzender Kinderbetreuung ist gemäss Artikel 41 der Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) auch gegeben bei:

  • Eltern, deren Betreuungsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft eingeschränkt ist
  • Eltern, deren Kinder im Hinblick auf den Volksschuleintritt eine soziale oder sprachliche Indikation aufweisen
  • Eltern, deren Kinder aufgrund ihrer besonderen Bedürfnisse einen ausserordentlichen Betreuungsaufwand aufweisen, der höhere Betreuungskosten verursacht

In diesen Fällen müssen die Eltern beim Antrag um einen Betreuungsgutschein eine Fachstellenbestätigung beilegen. Die Fachstellenbestätigung gilt grundsätzlich für maximal ein Schuljahr (Ausnahme ausserordentlicher Betreuungsaufwand). Welche Fachstellenbestätigungen für Betreuungsgutscheine es gibt und was die Rahmenbedingungen sind, sehen Sie hier. 

Die Fachstellenbestätigung stellt eine Fachstelle bzw. ein Arzt/eine Ärztin aus und muss zusätzlich von den Eltern unterzeichnet werden. Es sind unter anderem:

Weitere Fachstellenbestätigungen finden Sie hier.